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33 A 2244/22.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-13, 33 A 2244/22.PVB
33 A 2244/22.PVBTribunal Administrativo13 de out. de 2023
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 ‑ 20 A 598/16.PVL ‑). Die Stellung als noch nicht für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eingetretenes Ersatzmitglied rechtfertigt es nicht, ohne dass ein unmittelbares Betroffensein dargelegt wird, abstrakt die Rechte und Pflichten des Personalrats feststellen zu lassen. Einem noch nicht nachgerückten bzw. eingetretenen Ersatzmitglied fehlt es an der Antragsbefugnis zur Klärung abstrakter Fragen der Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Ladung zu den Personalratssitzungen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-13
Aktenzeichen: 33 A 2244/22.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.33A2244.22PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Normen: ZPO § 256 Abs. 1; BPersVG § 33 Abs. 1; BPersVG § 33 Abs. 2
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 ‑ 20 A 598/16.PVL ‑).
Die Stellung als noch nicht für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eingetretenes Ersatzmitglied rechtfertigt es nicht, ohne dass ein unmittelbares Betroffensein dargelegt wird, abstrakt die Rechte und Pflichten des Personalrats feststellen zu lassen.
Einem noch nicht nachgerückten bzw. eingetretenen Ersatzmitglied fehlt es an der Antragsbefugnis zur Klärung abstrakter Fragen der Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Ladung zu den Personalratssitzungen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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