Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-29, 19 A 987/21

19 A 987/21Tribunal Administrativo29 de set. de 2023

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Regest

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 987/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-29

Aktenzeichen: 19 A 987/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.19A987.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BMG § 51

Leitsätze

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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