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1 A 1468/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-19, 1 A 1468/23
1 A 1468/23Tribunal Administrativo19 de set. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-19
Aktenzeichen: 1 A 1468/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0919.1A1468.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die angesichts der am 18. Juli 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 18. August 2023 (Freitag) abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss bereits der das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitende Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil des angefochtenen Urteils ist, auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, ein solcher Hinweis fehle, greift nicht durch. Sie trifft schon nicht zu, da die Rechtsmittelbelehrung, die in dem den Beteiligten zugestellten, von der Klägerin unter dem 13. September 2023 mit Blatt 7 nur unvollständig vorgelegten Urteil enthalten ist, in ihrem vorletzten Absatz zutreffend über den Vertretungszwang belehrt (Urteil, Seite 8 = Blatt 101 der elektronischen Akte des Verwaltungsgerichts). Unabhängig davon wäre das Fehlen einer solchen Belehrung auch unschädlich. Es würde die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO machen, weil – wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist – eine Rechtsmittelbelehrung angesichts der klaren Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 –, juris, Rn. 8 f.; ferner etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 58 Rn. 43, und Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 12).
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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