Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-06, 1 A 2213/22.A

1 A 2213/22.ATribunal Administrativo6 de set. de 2023

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Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2213/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-06

Aktenzeichen: 1 A 2213/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0906.1A2213.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis an ihre Prozessbevollmächtigte (am 14. Oktober 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14. November 2022 (Montag) endete, nicht begründet wurde.

Mit ihrer (fristgerechten) Antragsschrift vom 10. November 2022 legen die Klägerinnen einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Weder haben die Klägerinnen darin einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ihres Antrags ausdrücklich nur angekündigt haben, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Klägerinnen in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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