Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-29, 15 A 3204/20

15 A 3204/20Tribunal Administrativo29 de ago. de 2023

Abrir fonte

Regest

1. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; der Vorteil ist grundsätzlich bei jeder Verbesserung der Erschließungssituation, die den Gebrauchswert eines Grundstücks erhöht, gegeben. 2. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung begründet hinsichtlich des Brandschutzes regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil für den zur Zahlung eines Anschlussbeitrags herangezogenen Grundstückseigentümer. Denn die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, sondern der Gemeinde. 3. Im Anschlussbeitragsrecht kann es in besonderen Ausnahmefällen an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW fehlen, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent- bzw. Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage gleichwertig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 34 ff.). 4. Eine Gleichwertigkeit von privaten Ver- und Entsorgungsalternativen ist in aller Regel zu verneinen. Denn öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen leistungsfähiger, sicherer und weniger störanfällig (Festhalten an OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 33 ff., 36 ff., und Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 [466.]). 5. Einem Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich nur eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet werden darf, wird durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittel. Denn das für eine - allenfalls selten erforderliche - Reinigung der Solarpanele benötigte Wasser kann vom Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, ohne dass entgegenstehende öffentliche oder private Belange ersichtlich sind.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3204/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: 15 A 3204/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.15A3204.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: AO § 45 Abs. 1 Satz 1; BHKG § 3 Abs. 2; KAG NW § 8 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

    1. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; der Vorteil ist grundsätzlich bei jeder Verbesserung der Erschließungssituation, die den Gebrauchswert eines Grundstücks erhöht, gegeben.
    1. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung begründet hinsichtlich des Brandschutzes regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil für den zur Zahlung eines Anschlussbeitrags herangezogenen Grundstückseigentümer. Denn die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, sondern der Gemeinde.
    1. Im Anschlussbeitragsrecht kann es in besonderen Ausnahmefällen an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW fehlen, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent- bzw. Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage gleichwertig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 34 ff.).
    1. Eine Gleichwertigkeit von privaten Ver- und Entsorgungsalternativen ist in aller Regel zu verneinen. Denn öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen leistungsfähiger, sicherer und weniger störanfällig (Festhalten an OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 33 ff., 36 ff., und Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 [466.]).
    1. Einem Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich nur eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet werden darf, wird durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittel. Denn das für eine - allenfalls selten erforderliche - Reinigung der Solarpanele benötigte Wasser kann vom Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, ohne dass entgegenstehende öffentliche oder private Belange ersichtlich sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.