projetos
19 B 858/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-04, 19 B 858/23
19 B 858/23Tribunal Administrativo4 de ago. de 2023
Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).
Entscheidungsdatum: 2023-08-04
Aktenzeichen: 19 B 858/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B858.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; VwVfG NRW § 39 Abs. 1 Satz 2
Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.