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18 B 557/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-25, 18 B 557/23
18 B 557/23Tribunal Administrativo25 de jul. de 2023
Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an. Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 7.19 –, juris Rn. 18)
Entscheidungsdatum: 2023-07-25
Aktenzeichen: 18 B 557/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0725.18B557.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 82 Abs. 2 S. 1
Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an.
Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 7.19 –, juris Rn. 18)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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