Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 2023-07-17, 36 E 986/21.T

36 E 986/21.TOutro Tribunal17 de jul. de 2023

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Regest

1. Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Arzt. 2. Bei § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW (in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des HeilBerG NRW, namentlich § 59 Abs. 1, 60 HeilBerG NRW), § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung der rheinischen Ärztinnen und Ärzte handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Derartige berufsregelnde Vorschriften können - in gewissen Grenzen - auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränken, wenn dies etwa zur Erhaltung des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand erforderlich erscheint. 3. Angesichts der Bedeutung, die die Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat besitzt, müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung von Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/ 51 -, BVerfGE 7, 198 ff - „Lüth-Urteil“).

Texto completo

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW — 36 E 986/21.T — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-17

Aktenzeichen: 36 E 986/21.T

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0717.36E986.21T.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; HeilberG NRW § 29 Abs. 1, HeilberG NRW § 105 Abs. 1; HeilberG NRW § 105 Abs. 2a); HeilberG NRW § 112; Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 2 Abs. 2; StPO § 210 Abs. 2

Leitsätze

  1. Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Arzt.

  2. Bei § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW (in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des HeilBerG NRW, namentlich § 59 Abs. 1, 60 HeilBerG NRW), § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung der rheinischen Ärztinnen und Ärzte handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Derartige berufsregelnde Vorschriften können - in gewissen Grenzen - auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränken, wenn dies etwa zur Erhaltung des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand erforderlich erscheint.

  3. Angesichts der Bedeutung, die die Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat besitzt, müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung von Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/ 51 -, BVerfGE 7, 198 ff - „Lüth-Urteil“).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

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