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11 A 1009/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-05, 11 A 1009/22.A
11 A 1009/22.ATribunal Administrativo5 de jul. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-05
Aktenzeichen: 11 A 1009/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0705.11A1009.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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