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11 A 1132/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-16, 11 A 1132/22.A
11 A 1132/22.ATribunal Administrativo16 de jun. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: 11 A 1132/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.11A1132.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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