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6 A 3129/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-22, 6 A 3129/20
6 A 3129/20Tribunal Administrativo22 de mai. de 2023
1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes, das mit erstinstanzlichem Urteil zur Neubescheidung der Bewerbung eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (sog. Laufbahnaufstieg) verpflichtet worden war. 2. Ein auf Zulassung zum Laufbahnaufstieg gerichtetes Klagebegehren erledigt sich mit Abschluss des Auswahlverfahrens bzw. Beginn der Ausbildung und kann ggf. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden. 3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die näheren Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen bei der Zulassung zum Aufstieg der Regelung durch Verwaltungsvorschriften überlassen bleibt. 4. In einem auf die Zulassung zum Laufbahnaufstieg bezogenen Auswahlverfahren kann bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung alternativen Auswahlinstrumenten im Einzelfall auch überwiegendes Gewicht zukommen.
Entscheidungsdatum: 2023-05-22
Aktenzeichen: 6 A 3129/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0522.6A3129.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 109 Abs 2a, LBG NRW § 110 Abs 2 S 1, LVOPol i. d. F. vom 20.3.2018 § 19, LVOPol § 24
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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