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15 A 1870/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-09, 15 A 1870/17
15 A 1870/17Tribunal Administrativo9 de mai. de 2023
1. Eine Gemeinde, die nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage gegenüber den Beitragspflichtigen abgerechnet hat, muss bei der Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen denselben Abschnitt als Abrechnungsraum wählen. Die gilt auch dann, wenn die erste Teileinrichtung bereits unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes abgerechnet worden ist, die weiteren Teileinrichtungen aber erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt und abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung weiterer Teileinrichtungen muss sich in gleicher Weise an früheren Gemeindegrenzen orientieren, wenn diese Ausgangspunkt unterschiedlicher (Teil-)Abrechnungen waren und damit wie eine Abschnittsbildung wirken. 2. Setzt die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung einen Willensakt in Form der fehlerfreien Abschnittsbildung voraus und fehlt es an einer solchen Entscheidung der Gemeinde, kann das Gericht diese nicht ersetzen. Die Bescheide sind in einem solchen Fall aufzuheben.
Entscheidungsdatum: 2023-05-09
Aktenzeichen: 15 A 1870/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0509.15A1870.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BauGB § 242 Abs. 1
Eine Gemeinde, die nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage gegenüber den Beitragspflichtigen abgerechnet hat, muss bei der Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen denselben Abschnitt als Abrechnungsraum wählen. Die gilt auch dann, wenn die erste Teileinrichtung bereits unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes abgerechnet worden ist, die weiteren Teileinrichtungen aber erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt und abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung weiterer Teileinrichtungen muss sich in gleicher Weise an früheren Gemeindegrenzen orientieren, wenn diese Ausgangspunkt unterschiedlicher (Teil-)Abrechnungen waren und damit wie eine Abschnittsbildung wirken.
Setzt die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung einen Willensakt in Form der fehlerfreien Abschnittsbildung voraus und fehlt es an einer solchen Entscheidung der Gemeinde, kann das Gericht diese nicht ersetzen. Die Bescheide sind in einem solchen Fall aufzuheben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Mai 2017 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in der Fassung der Änderungen vom 30. Mai 2017 und vom 5. April 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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