Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-03, 8 B 353/23

8 B 353/23Tribunal Administrativo3 de mai. de 2023

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Regest

1. Entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag eines Betreibers einer gentechnischen Anlage, die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV zu gestatten, werden eigene Rechte Dritter, die dem Anlagenbetreiber auf vertraglicher Grundlage sachkundige Personen als Beauftragte bereitstellen, dadurch nicht unmittelbar begründet, aufgehoben oder geändert. Die privatrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen solcher Dritter können aber durch die Entscheidung berührt werden. 2. Eine Reduzierung des der Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zustehenden Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. 3. Ob eine vorläufige Regelung S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten (hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint).

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 353/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-03

Aktenzeichen: 8 B 353/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0503.8B353.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; VwVfG NRW § 13 Abs. 2; ZPO § 294, ZPO § 920 Abs. 2; GenTSV § 29 Abs. 2

Leitsätze

    1. Entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag eines Betreibers einer gentechnischen Anlage, die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV zu gestatten, werden eigene Rechte Dritter, die dem Anlagenbetreiber auf vertraglicher Grundlage sachkundige Personen als Beauftragte bereitstellen, dadurch nicht unmittelbar begründet, aufgehoben oder geändert. Die privatrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen solcher Dritter können aber durch die Entscheidung berührt werden.
    1. Eine Reduzierung des der Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zustehenden Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
    1. Ob eine vorläufige Regelung S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten (hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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