Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-24, 15 A 2994/21

15 A 2994/21Tribunal Administrativo24 de abr. de 2023

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Regest

1. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW kann eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen und Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht zustande kommt. Die Regelung erfasst vor allem die Konstellation, in der schon aufgrund der zu geringen Mitgliederanzahl im Wahlgebiet das Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Wegen ihrer offenen Formulierung gilt die Vorschrift darüber hinaus aber auch für andere Fälle. Ausgehend von der Formstrenge des Wahlverfahrens und vom Wortlaut des Gesetzes - das die Wahlberechtigtenversammlung gerade nicht als voraussetzungslose Alternative zur Mitglieder- und Vertreterversammlung und damit nicht als rein parteiinterne Angelegenheit normiert - ist insoweit aber jedenfalls zu fordern, dass das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend sicher feststeht. 3. Dass eine (beschlussfähige) Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, steht in der Regel nur dann hinreichend sicher fest, wenn eine solche trotz ordnungsgemä-ßer Einladung nicht zusammen getreten ist.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 2994/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-24

Aktenzeichen: 15 A 2994/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0424.15A2994.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3; KWahlG NRW § 17 Abs. 5

Leitsätze

    1. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW kann eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen und Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht zustande kommt. Die Regelung erfasst vor allem die Konstellation, in der schon aufgrund der zu geringen Mitgliederanzahl im Wahlgebiet das Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist.
    1. Wegen ihrer offenen Formulierung gilt die Vorschrift darüber hinaus aber auch für andere Fälle. Ausgehend von der Formstrenge des Wahlverfahrens und vom Wortlaut des Gesetzes - das die Wahlberechtigtenversammlung gerade nicht als voraussetzungslose Alternative zur Mitglieder- und Vertreterversammlung und damit nicht als rein parteiinterne Angelegenheit normiert - ist insoweit aber jedenfalls zu fordern, dass das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend sicher feststeht.
    1. Dass eine (beschlussfähige) Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, steht in der Regel nur dann hinreichend sicher fest, wenn eine solche trotz ordnungsgemä-ßer Einladung nicht zusammen getreten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

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