Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-19, 11 A 1227/17

11 A 1227/17Tribunal Administrativo19 de abr. de 2023

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Regest

1. Ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt nicht voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Planfeststellung Eigentümer des lärmbetroffenen Grundstücks gewesen ist. Die Frage, ob ein solcher Schutzanspruch besteht, betrifft das zu schützende Objekt und nicht die Frage, in wessen Eigentum sich das Grundstück sowie ein darauf befindliches oder verfestigt geplantes Schutzobjekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses befand. 2. Allein die subjektive Wahrnehmung eines Betroffenen im Hinblick auf eine erhebliche Verkehrszunahme und eines darauf basierenden Anstiegs der Lärmwerte auf seinem Grundstück können (noch) nicht dazu führen, dass sich ihm ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen seien so erheblich, dass sie einen Antrag auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW rechtfertigen könnten. 3. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Eine Lärmzunahme ist erheblich, wenn der nach der ursprünglichen Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Der Senat geht in Änderung seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwelle für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei nicht mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt. 4. Zum fehlenden Anspruch nachträglichen aktiven Lärmschutzes für ein Wohngebäude, dessen Innenwohnbereich bereits durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt ist, und insbesondere auch zur Untunlichkeit einer Lärmschutzwand, die mangels weiterer Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld nur dem Schutz eines einzelnen Grundstücks und dessen Außenwohnbereichs diente. 5. Zum Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW für nachteiligen Wirkungen auf einen Außenwohnbereich.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1227/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 11 A 1227/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0419.11A1227.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: VwVfG NRW § 75 Abs. 2 Satz 2; VwVfG NRW § 75 Abs. 2 Satz 3; VwVfG NRW § 75 Abs. 2 Satz 4; VwVfG NRW § 75 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

    1. Ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt nicht voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Planfeststellung Eigentümer des lärmbetroffenen Grundstücks gewesen ist. Die Frage, ob ein solcher Schutzanspruch besteht, betrifft das zu schützende Objekt und nicht die Frage, in wessen Eigentum sich das Grundstück sowie ein darauf befindliches oder verfestigt geplantes Schutzobjekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses befand.
    1. Allein die subjektive Wahrnehmung eines Betroffenen im Hinblick auf eine erhebliche Verkehrszunahme und eines darauf basierenden Anstiegs der Lärmwerte auf seinem Grundstück können (noch) nicht dazu führen, dass sich ihm ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen seien so erheblich, dass sie einen Antrag auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW rechtfertigen könnten.
    1. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Eine Lärmzunahme ist erheblich, wenn der nach der ursprünglichen Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Der Senat geht in Änderung seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwelle für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei nicht mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt.
    1. Zum fehlenden Anspruch nachträglichen aktiven Lärmschutzes für ein Wohngebäude, dessen Innenwohnbereich bereits durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt ist, und insbesondere auch zur Untunlichkeit einer Lärmschutzwand, die mangels weiterer Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld nur dem Schutz eines einzelnen Grundstücks und dessen Außenwohnbereichs diente.
    1. Zum Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW für nachteiligen Wirkungen auf einen Außenwohnbereich.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 1982 zu ergänzen und der Beigeladenen aufzuerlegen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene nachteilige Wirkungen auf seinen Außenwohnbereich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu 1/10; von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte sowie die Beigeladene die des Klägers jeweils zu 1/10 und der Kläger die des Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils zu 4/5, im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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