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31 A 303/22.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-15, 31 A 303/22.O
31 A 303/22.OTribunal Administrativo15 de mar. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-15
Aktenzeichen: 31 A 303/22.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.31A303.22O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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