Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-09, 18 A 1807/22

18 A 1807/22Tribunal Administrativo9 de mar. de 2023

Abrir fonte

Regest

Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 1807/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-09

Aktenzeichen: 18 A 1807/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0309.18A1807.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 9a; AufenthG § 38a; RL 2003/109/EG Art. 12

Leitsätze

Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.