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8 A 2467/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-03, 8 A 2467/17
8 A 2467/17Tribunal Administrativo3 de mar. de 2023
1. Gemäß § 32 BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. 2. Die von der nach Personenbeförderungsrecht zuständigen Genehmigungsbehörde getroffene Entscheidung, wo eine Haltestelle einzurichten ist, stellt für die nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde gleichsam eine Standortgrundentscheidung dar. Nur innerhalb des Rahmens, der sich aus der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu dem Fahrplan ergibt, kann die Straßenverkehrsbehörde den konkreten Standort der Haltestelle festlegen. Standorte, die sich räumlich nicht mehr der in dem genehmigten Fahrplan enthaltenen Standortgrundentscheidung für die jeweilige Haltestelle zuordnen lassen, scheiden danach aus (hier verneint für eine Verlegung einer Innenstadt-Haltestelle an einen ca. 15 km entfernten Fernbusbahnhof). 3. Die gerichtliche Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO voraus, dass die Behörde zur Folgenbeseitigung in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Darüber hinaus entfällt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. 4. Es erscheint zweifelhaft, ob es an der erforderlichen Spruchreife bereits dann fehlt, wenn der konkrete Inhalt der von der Behörde geschuldeten Folgenbeseitigung in deren Ermessen gestellt ist. Es spricht viel dafür, dass der Bescheidungsausspruch als solcher spruchreif sein kann, wenn das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs feststeht und nur das „Wie“ der Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs in die subjektive Rechtsstellung im Ermessen der beklagten Behörde steht. 5. Zur Ablehnung eines Folgenbeseitigungsausspruchs in einem Fall, in dem es noch der Einbeziehung weiterer Behörden bedarf.
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 8 A 2467/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.8A2467.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: PBefG § 11; PBefG § 12; PBefG § 13; PBefG § 14; PBefG § 17; PBefG § 40; PBefG § 64; StVO § 45; BOKraft § 32; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 3; VwGO § 114 Satz 1
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. August 2017 teilweise geändert.
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 22. Juni 2015 betreffend die Sperrung der Fernbushaltestelle am C. Platz in L. ab dem 28. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen, d. h. in Bezug auf den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch, wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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