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12 B 118/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-02, 12 B 118/23
12 B 118/23Tribunal Administrativo2 de mar. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 12 B 118/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.12B118.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023- 19 L 2837/22 - ist wirkungslos, soweit unter dessen Ziffer 2 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und unter Ziffer 3 über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz die Antragstellerin.
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