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22 D 107/22.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-21, 22 D 107/22.AK
22 D 107/22.AKTribunal Administrativo21 de fev. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-21
Aktenzeichen: 22 D 107/22.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.22D107.22AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Senat
Die Windenergieanlage ist im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.10. eines jeden Jahres in den durch ProBat ermittelten („optimierten“) Windgeschwindigkeiten in den dort ermittelten Nachtzeit-Intervallen (vgl. hierzu Abbildung 20 auf Seite 24 der Anlage 7.2 ProBat Gesamtberichte zum Gutachten „Zweijähriges Gondelmonitoring an einer Windenergieanlage ‚D. im Windpark ‚X. “ des Ingenieurbüros für Umweltplanung Y. + Z. vom 11. Februar 2022) zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur ≥ 10° C in Gondelhöhe und kein Niederschlag (weniger als 2 mm/h).
Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen kann im genannten Zeitraum alternativ eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s angewendet werden.
Die Klägerin verfolgt ihr weitergehendes Klagebegehren nicht weiter.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (vgl. § 160 VwGO).
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