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18 B 103/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-10, 18 B 103/23
18 B 103/23Tribunal Administrativo10 de fev. de 2023
Die zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter Aufenthalt) erlassenen NRW-spezifischen Ergänzungen bzw. Abweichungen im Erlass des MKJFGFI vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG stehen mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen wird.
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 18 B 103/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.18B103.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 104c
Die zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter Aufenthalt) erlassenen NRW-spezifischen Ergänzungen bzw. Abweichungen im Erlass des MKJFGFI vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG stehen mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen wird.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 93/23 werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 103/23 auf 1.250 Euro festgesetzt
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