Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-03, 16 B 1590/21

16 B 1590/21Tribunal Administrativo3 de fev. de 2023

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Regest

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 μg/l oder mehr eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt. Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 μg/l kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 1590/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-03

Aktenzeichen: 16 B 1590/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0203.16B1590.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: FeV § 14 Abs. 1 Satz 3

Leitsätze

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 μg/l oder mehr eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt.

Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 μg/l kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4272/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und ihm aufgegeben wurde, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin abzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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