Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-25, 8 B 922/22

8 B 922/22Tribunal Administrativo25 de jan. de 2023

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Regest

1. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts nach § 52a Abs. 5 BImSchG ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen; jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. 2. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung / Aktualisierung der Information reagieren. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. 3. Außerdem ist eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit notwendig. Unzulässig sind unter anderem irreführende, missverständliche oder solche Formulierungen, die Raum für Spekulation bieten.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 922/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-25

Aktenzeichen: 8 B 922/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.8B922.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 52a Abs. 5; UIG § 10 Abs. 3 Satz 1; UIG § 10 Abs. 6; UIG § 7 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

    1. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts nach § 52a Abs. 5 BImSchG ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen; jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen.
    1. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung / Aktualisierung der Information reagieren. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat.
    1. Außerdem ist eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit notwendig. Unzulässig sind unter anderem irreführende, missverständliche oder solche Formulierungen, die Raum für Spekulation bieten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

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