Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-19, 6 E 604/21

6 E 604/21Tribunal Administrativo19 de jan. de 2023

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Regest

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens. Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 604/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-19

Aktenzeichen: 6 E 604/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.6E604.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6

Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens.

Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.

Tenor

Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 L 507/21 geführte Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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