Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-11, 34 A 437/21.PVL

34 A 437/21.PVLTribunal Administrativo11 de jan. de 2023

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Regest

1. Setzt sich ein Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr, sind ihm die für seine anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos. 2. Eine Verteidigung ist dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 34 A 437/21.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-11

Aktenzeichen: 34 A 437/21.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.34A437.21PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)

Normen: LPVG NRW § 40 Abs. 1

Leitsätze

    1. Setzt sich ein Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr, sind ihm die für seine anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos.
    1. Eine Verteidigung ist dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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