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1 B 690/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-28, 1 B 690/22
1 B 690/22Tribunal Administrativo28 de dez. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-28
Aktenzeichen: 1 B 690/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.1B690.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der angefochtene Beschluss wird, soweit mit ihm dem Begehren des Antragstellers entsprochen worden ist, geändert.
Der Antrag wird (auch) im Umfang der erstinstanzlichen Stattgabe abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen, die Anträge zu 2. bis 6. betreffenden Kostenausspruchs insgesamt dem Antragsteller auferlegt, der auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Außergerichtliche Kosten, die der früheren bzw. der aktuellen Beigeladenen entstanden sein mögen, tragen diese jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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