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16 A 130/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-21, 16 A 130/19
16 A 130/19Tribunal Administrativo21 de dez. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 16 A 130/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.16A130.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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