Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-14, 6 E 233/22

6 E 233/22Tribunal Administrativo14 de dez. de 2022

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Regest

Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 233/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-14

Aktenzeichen: 6 E 233/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.6E233.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 3; ZPO § 120a

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe.

Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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