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1 A 1314/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-21, 1 A 1314/19
1 A 1314/19Tribunal Administrativo21 de nov. de 2022
Ist die Ursache der Fehlzeiten i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Dienstherrn nicht bekannt, hat es regelmäßig mit vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen sein Bewenden. Die Berechtigung des Dienstherrn zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. § 44 Abs. 6 BBG findet keine Anwendung. Der Beamte muss entsprechenden Weisungen nur dann nachkommen, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und sie in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehen, das für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG, die den Beamten verpflichten, sich einer (kompletten) körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und privaten Umfeld zu unterziehen, müssen – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen bzw. hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten wecken. Der Dienstherr muss diese tatsächlichen Umstände in der Anordnung angeben, damit der Beamte die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und die Tragfähigkeit der Gründe prüfen kann. Zweitens muss der Dienstherr dem Arzt Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen. Diese Anforderungen gelten auch für Untersuchungsanordnungen in Fällen der sog. „vermuteten“ Dienstunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. Für die erste Anforderung reicht dann allerdings der Hinweis aus, dass die Voraussetzungen für die Vermutung der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vorliegen und dies der Anlass für die Untersuchungsanordnung ist. Weitere tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit begründen, müssen nicht angegeben werden, weil die Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG den Dienstherrn von konkreten Feststellungen zu den dienst- und personenbezogenen Umständen der Dienstunfähigkeit entbindet. Die Anforderungen an den untersuchungsbezogenen Inhalt einer Untersuchungsanordnung bestimmen sich nicht nach deren Anlass, dem Erkenntnisstand des Dienstherrn oder der (fehlenden) Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen Beamten, sondern ausschließlich nach der grundrechtlichen Eingriffsqualität der Untersuchung als solcher. Diese unterscheidet sich nicht wegen der Wirkung der Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG von den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entbindet den Dienstherrn weder von der Prognoseentscheidung noch von entsprechenden Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen. Die rechtsgrundlose Weigerung des Beamten, der rechtmäßigen Weisung des Dienstherrn nachzukommen, an der Klärung seines (gegenwärtigen und künftig zu erwartenden) gesundheitlichen oder körperlichen Leistungsvermögens mitzuwirken, kann in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Der Rechtsgedanke des § 444 ZPO findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob eine Weiterverwendung des Beamten möglich ist.
Entscheidungsdatum: 2022-11-21
Aktenzeichen: 1 A 1314/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.1A1314.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BBG §44 Abs.1; BBG §44 Abs.6; BBG §48; ZPO §444
Ist die Ursache der Fehlzeiten i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Dienstherrn nicht bekannt, hat es regelmäßig mit vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen sein Bewenden. Die Berechtigung des Dienstherrn zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. § 44 Abs. 6 BBG findet keine Anwendung. Der Beamte muss entsprechenden Weisungen nur dann nachkommen, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und sie in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehen, das für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist.
Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG, die den Beamten verpflichten, sich einer (kompletten) körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und privaten Umfeld zu unterziehen, müssen – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen bzw. hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten wecken. Der Dienstherr muss diese tatsächlichen Umstände in der Anordnung angeben, damit der Beamte die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und die Tragfähigkeit der Gründe prüfen kann. Zweitens muss der Dienstherr dem Arzt Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen.
Diese Anforderungen gelten auch für Untersuchungsanordnungen in Fällen der sog. „vermuteten“ Dienstunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. Für die erste Anforderung reicht dann allerdings der Hinweis aus, dass die Voraussetzungen für die Vermutung der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vorliegen und dies der Anlass für die Untersuchungsanordnung ist. Weitere tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit begründen, müssen nicht angegeben werden, weil die Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG den Dienstherrn von konkreten Feststellungen zu den dienst- und personenbezogenen Umständen der Dienstunfähigkeit entbindet.
Die Anforderungen an den untersuchungsbezogenen Inhalt einer Untersuchungsanordnung bestimmen sich nicht nach deren Anlass, dem Erkenntnisstand des Dienstherrn oder der (fehlenden) Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen Beamten, sondern ausschließlich nach der grundrechtlichen Eingriffsqualität der Untersuchung als solcher. Diese unterscheidet sich nicht wegen der Wirkung der Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG von den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entbindet den Dienstherrn weder von der Prognoseentscheidung noch von entsprechenden Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen.
Die rechtsgrundlose Weigerung des Beamten, der rechtmäßigen Weisung des Dienstherrn nachzukommen, an der Klärung seines (gegenwärtigen und künftig zu erwartenden) gesundheitlichen oder körperlichen Leistungsvermögens mitzuwirken, kann in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden.
Der Rechtsgedanke des § 444 ZPO findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob eine Weiterverwendung des Beamten möglich ist.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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