Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-27, 18 E 473/22

18 E 473/22Tribunal Administrativo27 de out. de 2022

Abrir fonte

Regest

1. Die Verletzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW führt zur Unwirksamkeit der Zustellung. 2. Bei mehreren Zustellungen einer Behörde verliert der Betroffene das Recht, die letzte fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu rügen, wenn er nach dieser die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne diese fehlerhafte Bekanntgabe zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Rüge der Fehlerhaftigkeit vorangegangener Zustellungen ist damit nicht verbunden, sodass die Ordnungsverfügung frühestens ab dem Zeitpunkt der letzten Bekanntgabe als wirksam angesehen werden muss.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 473/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-27

Aktenzeichen: 18 E 473/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.18E473.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: LZG NRW § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; ZustAVO § 14 Abs. 1 S. 3; ZPO § 180

Leitsätze

    1. Die Verletzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW führt zur Unwirksamkeit der Zustellung.
    1. Bei mehreren Zustellungen einer Behörde verliert der Betroffene das Recht, die letzte fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu rügen, wenn er nach dieser die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne diese fehlerhafte Bekanntgabe zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Rüge der Fehlerhaftigkeit vorangegangener Zustellungen ist damit nicht verbunden, sodass die Ordnungsverfügung frühestens ab dem Zeitpunkt der letzten Bekanntgabe als wirksam angesehen werden muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.