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15 A 760/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-06, 15 A 760/20
15 A 760/20Tribunal Administrativo6 de out. de 2022
1. Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in Geschäftsverteilungspläne beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr (wie OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris). 2. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist auf Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht anwendbar. 3. Einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kann in Extremfällen neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, entgegengehalten werden. 4. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Antragsteller keine schutzwürdigen Interessen hat, etwa weil er seine Anträge im Wesentlichen aus einer privaten Vergeltungsmotivation heraus stellt, und dabei beachtliche Interessen der adressierten öffentlichen Stellen verletzt, weil Arbeitskapazitäten in erheblichem Umfang gebunden werden.
Entscheidungsdatum: 2022-10-06
Aktenzeichen: 15 A 760/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1006.15A760.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BGB § 226; BGB § 242; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21g Abs. 7; IFG NRW § 2 Abs. 1; IFG NRW § 2; IFG NRW § 4 Abs. 1
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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