Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-05, 6 A 2306/20

6 A 2306/20Tribunal Administrativo5 de set. de 2022

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Regest

1. Erfolgloser Zulassungsantrag einer Polizeioberkommissarin, deren Klage auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine Funktion in der Spezialeinheit der Polizei gerichtet ist. 2. Die Besetzung eines Dienstpostens, dem keine Statusrelevanz zukommt, ist nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. 3. Die Eröffnung lediglich einer ungewissen Chance auf Beförderung reicht für die Annahme einer Statusrelevanz einer Dienstpostenbesetzung nicht aus. Die Wahrnehmung des Dienstpostens muss maßgebliche Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen des Beamten haben. 4. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch, innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2306/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-05

Aktenzeichen: 6 A 2306/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0905.6A2306.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2

Leitsätze

    1. Erfolgloser Zulassungsantrag einer Polizeioberkommissarin, deren Klage auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine Funktion in der Spezialeinheit der Polizei gerichtet ist.
    1. Die Besetzung eines Dienstpostens, dem keine Statusrelevanz zukommt, ist nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
    1. Die Eröffnung lediglich einer ungewissen Chance auf Beförderung reicht für die Annahme einer Statusrelevanz einer Dienstpostenbesetzung nicht aus. Die Wahrnehmung des Dienstpostens muss maßgebliche Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen des Beamten haben.
    1. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch, innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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