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8 A 1574/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-02, 8 A 1574/19
8 A 1574/19Tribunal Administrativo2 de set. de 2022
Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss das Merkmal der „Nachhaltigkeit“ erfüllen und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation auf der Grundlage einer auf die Dauer lebensfähigen Planung gekennzeichnet; erforderlich ist danach eine nachhaltige Bewirtschaftung, nämlich ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen. Eine Gesellschaft ohne zivilrechtlich in gesicherter Weise zugeordnete Eigentumsflächen, deren Gesellschafter das Recht haben, die in die Gesellschaft „eingebrachten“, aber in ihrem Eigentum verbliebenen Flächen nach eigenen Vorstellungen, auf eigene Rechnung und für eigene Projekte zu nutzen, kann kein landwirtschaftlicher Betrieb sein (hier Betriebseigenschaft verneint für eine GbR als bloße zivilvertragliche Kooperation). Da die Sicherung einer dauerhaften Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zur Definition des Betriebsbegriffs zählt, kann eine Fläche nicht zugleich zu verschiedenen Betrieben gehören. Aus dem Wortlaut des § 201 BauGB ergibt sich, dass ein Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht von einem anderen als dem Inhaber des land-wirtschaftlichen Betriebs zur Genehmigung gestellt werden kann, weil es anderenfalls an der nötigen Zuordnung der Flächen zu dem privilegierten Betrieb fehlen würde.
Entscheidungsdatum: 2022-09-02
Aktenzeichen: 8 A 1574/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0902.8A1574.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201; BImSchG § 52 Abs. 2; 9. BImSchV § 2
Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss das Merkmal der „Nachhaltigkeit“ erfüllen und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation auf der Grundlage einer auf die Dauer lebensfähigen Planung gekennzeichnet; erforderlich ist danach eine nachhaltige Bewirtschaftung, nämlich ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen.
Eine Gesellschaft ohne zivilrechtlich in gesicherter Weise zugeordnete Eigentumsflächen, deren Gesellschafter das Recht haben, die in die Gesellschaft „eingebrachten“, aber in ihrem Eigentum verbliebenen Flächen nach eigenen Vorstellungen, auf eigene Rechnung und für eigene Projekte zu nutzen, kann kein landwirtschaftlicher Betrieb sein (hier Betriebseigenschaft verneint für eine GbR als bloße zivilvertragliche Kooperation).
Da die Sicherung einer dauerhaften Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zur Definition des Betriebsbegriffs zählt, kann eine Fläche nicht zugleich zu verschiedenen Betrieben gehören.
Aus dem Wortlaut des § 201 BauGB ergibt sich, dass ein Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht von einem anderen als dem Inhaber des land-wirtschaftlichen Betriebs zur Genehmigung gestellt werden kann, weil es anderenfalls an der nötigen Zuordnung der Flächen zu dem privilegierten Betrieb fehlen würde.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 35.700,- Euro festgesetzt.
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