Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-31, 19 B 945/22

19 B 945/22Tribunal Administrativo31 de ago. de 2022

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Regest

1. Der generelle verordnungsrechtliche Vorrang gemeindeangehöriger Kinder aus § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS bei der Aufnahme in eine Grundschule mit Anmeldeüberhang gestaltet den grundsätzlich ebenfalls vorrangigen landesverfassungsrechtlichen Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2, Art. 13 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einschränkend aus. 2. Ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS liegt auch dann vor, wenn an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist. 3. Die Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS erfasst auch den Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 945/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-31

Aktenzeichen: 19 B 945/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0831.19B945.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: LV NRW Art. 12 Abs. 3 Satz 2; LV NRW Art. 13; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 1; SchulG NRW § 26 Abs. 3 Satz 1; AO-GS § 1 Abs. 2 Satz 2; AO-GS § 1 Abs. 3 Satz 3

Leitsätze

    1. Der generelle verordnungsrechtliche Vorrang gemeindeangehöriger Kinder aus § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS bei der Aufnahme in eine Grundschule mit Anmeldeüberhang gestaltet den grundsätzlich ebenfalls vorrangigen landesverfassungsrechtlichen Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2, Art. 13 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einschränkend aus.
    1. Ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS liegt auch dann vor, wenn an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist.
    1. Die Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS erfasst auch den Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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