Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-26, 6 B 564/22

6 B 564/22Tribunal Administrativo26 de ago. de 2022

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Regest

Ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messender Abbruch eines Auswahlverfahrens ist in der Regel bereits dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Darauf, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren behoben werden kann, kommt es im Regelfall nicht an.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 564/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-26

Aktenzeichen: 6 B 564/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0826.6B564.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messender Abbruch eines Auswahlverfahrens ist in der Regel bereits dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Darauf, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren behoben werden kann, kommt es im Regelfall nicht an.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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