Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-15, 9 A 517/20

9 A 517/20Tribunal Administrativo15 de ago. de 2022

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Regest

Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist dann anzunehmen, wenn der Verbraucher durch die Information zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher durch die betreffende Information irregeführt wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Bei der Bestimmung der Erwartung des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers können die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs als Orientierung herangezogen werden. Die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers ist grundsätzlich unabhängig davon zu bestimmen, ob und wie viele Verbraucher das Produkt tatsächlich wegen einer irreführenden Angabe beanstanden. Liegen allerdings solche Verbraucherbeschwerden vor, kann das als Indiz für eine irreführende Information berücksichtigt werden. Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Produkt enthalte ausschließlich Geflügel, und keine Bestandteile anderer Tierarten, etwa vom Schwein. Eine Irreführung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Teil A Nr. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 eingehalten sind.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 517/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-15

Aktenzeichen: 9 A 517/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.9A517.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: VwGO § 124 Abs. 2; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Teil A Nr. 4

Leitsätze

Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist dann anzunehmen, wenn der Verbraucher durch die Information zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher durch die betreffende Information irregeführt wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Bei der Bestimmung der Erwartung des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers können die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs als Orientierung herangezogen werden.

Die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers ist grundsätzlich unabhängig davon zu bestimmen, ob und wie viele Verbraucher das Produkt tatsächlich wegen einer irreführenden Angabe beanstanden. Liegen allerdings solche Verbraucherbeschwerden vor, kann das als Indiz für eine irreführende Information berücksichtigt werden.

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Produkt enthalte ausschließlich Geflügel, und keine Bestandteile anderer Tierarten, etwa vom Schwein.

Eine Irreführung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Teil A Nr. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 eingehalten sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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