Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-13, 8 D 241/21.AK

8 D 241/21.AKTribunal Administrativo13 de jul. de 2022

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Regest

1. Bei der Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden. Eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative steht der Behörde lediglich bei der Bewertung der Wirkungen eines Vorhabens sowie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu. 2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Kranstellfläche einer Windenergieanlage stellt im vorliegenden Einzelfall keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 241/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-13

Aktenzeichen: 8 D 241/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0713.8D241.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 14 Abs. 1 BNatSchG; § 15 Abs. 6 BNatSchG; § 16 Abs. 1 BNatSchG; § 113 Abs. 4 VwGO; § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW; § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) BauO NRW 2018 Ökokonto VO NRW

Leitsätze

    1. Bei der Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden. Eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative steht der Behörde lediglich bei der Bewertung der Wirkungen eines Vorhabens sowie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu.
    1. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Kranstellfläche einer Windenergieanlage stellt im vorliegenden Einzelfall keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Tenor

Die im Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 enthaltene Auflage Nr. 1 zum Landschafts- und Artenschutz wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das bereits gezahlte Ersatzgeld in Höhe von 1.180 Euro zu erstatten

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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