Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-08, 19 A 2568/21.A

19 A 2568/21.ATribunal Administrativo8 de jul. de 2022

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Regest

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2568/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: 19 A 2568/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0708.19A2568.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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