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31 A 1503/20.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-29, 31 A 1503/20.O
31 A 1503/20.OTribunal Administrativo29 de jun. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: 31 A 1503/20.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0629.31A1503.20O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt – unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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