Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-24, 19 A 2748/19

19 A 2748/19Tribunal Administrativo24 de jun. de 2022

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Regest

1. § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW erfasst nach seinem Wortlaut und sei-nem Sinn und Zweck seit 2012 nur noch Fälle, in denen die Eltern mit dem Schüler nach dessen Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an einen Wohnort jenseits der Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umziehen oder vergleichbare Umstände nachträglich einen Schulwechsel veranlassen oder ermöglichen.2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob die Schülerin und ihre Eltern eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten, ist der späteste mögliche Zeitpunkt für einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2748/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-24

Aktenzeichen: 19 A 2748/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.19A2748.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 97 Abs 1 Satz 1; SchfkVO NRW § 2 Abs 1 Satz 1; SchfkVO NRW § 6 Abs 2 Satz 3; SchfkVO NRW § 9 Abs 8 Satz 2 Alt 2

Leitsätze

  1. § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW erfasst nach seinem Wortlaut und sei-nem Sinn und Zweck seit 2012 nur noch Fälle, in denen die Eltern mit dem Schüler nach dessen Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an einen Wohnort jenseits der Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umziehen oder vergleichbare Umstände nachträglich einen Schulwechsel veranlassen oder ermöglichen.2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob die Schülerin und ihre Eltern eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten, ist der späteste mögliche Zeitpunkt für einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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