Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-08, 16 B 1237/21

16 B 1237/21Tribunal Administrativo8 de jun. de 2022

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Regest

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dies gilt auch für den Schluss auf die Nichteignung zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 8 Satz 1FeV). Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (auch) zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung an, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 1237/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-08

Aktenzeichen: 16 B 1237/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0608.16B1237.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; FeV § 48 Abs. 8 Satz 1

Leitsätze

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dies gilt auch für den Schluss auf die Nichteignung zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 8 Satz 1FeV).

Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (auch) zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung an, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Juli 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1355/21 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers entzogen (Ziffer I.) und er zur Abgabe des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung aufgefordert (Ziffer II.) wird, und angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld angedroht wird (Ziffer III.).

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung zurückzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.553,60 Euro festgesetzt.

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