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2 D 289/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-07, 2 D 289/21.NE
2 D 289/21.NETribunal Administrativo7 de jun. de 2022
Die (möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung, in der die (erneute) Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs beschlossen wurde, ist für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unerheblich. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Einer Bebauungsplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen und die wasserrechtlichen Anforderungen gewahrt sind. Eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren ist zulässig, wenn sich der Plangeber im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschafft hat, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. In diesem Rahmen darf sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten. Zu den Anforderungen an die Beachtung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes bei einem im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie nicht berichtspflichtigen Gewässer.
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 2 D 289/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0607.2D289.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: GG Art. 14, VwGO § 47, BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7,BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3, WRRL, WHG § 54, WHG § 55
Die (möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung, in der die (erneute) Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs beschlossen wurde, ist für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unerheblich. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB.
Einer Bebauungsplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen und die wasserrechtlichen Anforderungen gewahrt sind.
Eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren ist zulässig, wenn sich der Plangeber im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschafft hat, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
In diesem Rahmen darf sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten.
Zu den Anforderungen an die Beachtung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes bei einem im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie nicht berichtspflichtigen Gewässer.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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