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15 A 2100/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-07, 15 A 2100/18
15 A 2100/18Tribunal Administrativo7 de jun. de 2022
1. Ein Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG besteht nur dann, wenn die Versammlung subjektiv-öffentliche Rechte (als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit) unmittelbar gefährdet und überdies die Situation einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. 2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eingeschlossen sind damit auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der von einer Versammlung betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber. 3. Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfang die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen. 4. Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 15 A 2100/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0607.15A2100.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 12 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Auflagenbescheid des Beklagten vom 18. April 2017 rechtswidrig war, weil er keine ausreichenden Auflagen zum Schutz der vom Kläger betriebenen Ponyreitbahn enthielt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens zu 80 %, der Beklagte trägt diese zu 20 %. Der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 80 %, der Beklagte und die Beigeladene tragen diese jeweils zu 10 %. Die der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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