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8 E 120/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-25, 8 E 120/22
8 E 120/22Tribunal Administrativo25 de abr. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-25
Aktenzeichen: 8 E 120/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0425.8E120.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2022 geändert.
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie nicht binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses der ihr mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - auferlegten Verpflichtung nachkommt, die Vollziehung der in der Hauptsache (6 K 7717/20 VG Düsseldorf) angefochtenen Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer so genannten Protected Bike Lane auf der Straße „Am U. “ in E. in ihrem Abschnitt zwischen dem L.--weg und der C. Straße aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
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