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4 B 1520/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-24, 4 B 1520/21
4 B 1520/21Tribunal Administrativo24 de mar. de 2022
1. Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind. 2. Von der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW kann nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW abgesehen werden, wenn die Spielhalle, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, nach dem 1.12.2012 baulich verändert worden ist. Durch Änderungen im räumlichen Bestand wird der frühere Vertrauensschutz aufgegeben und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 4 B 1520/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.4B1520.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GlüStV 2021 § 24; AG GlüStV NRW § 16; AG GlüStV NRW § 17a; AG GlüStV NRW § 18; VwGO § 123; VwGO § 86; ZPO § 139
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.9.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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