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9 A 322/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-25, 9 A 322/19.A
9 A 322/19.ATribunal Administrativo25 de fev. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 9 A 322/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0225.9A322.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2016 wird hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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