projetos
6 E 935/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-03, 6 E 935/21
6 E 935/21Tribunal Administrativo3 de fev. de 2022
Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verfahren. Bei diesen in einer Klage geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist, soweit es das Grundgehalt betrifft, nicht auf das jeweilige Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf das Grundgehalt, das sich unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe ergibt.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 6 E 935/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.6E935.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 6; GKG § 39 Abs. 1
Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verfahren.
Bei diesen in einer Klage geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist, soweit es das Grundgehalt betrifft, nicht auf das jeweilige Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf das Grundgehalt, das sich unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe ergibt.
Der Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.