projetos
20 D 71/18.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-26, 20 D 71/18.AK
20 D 71/18.AKTribunal Administrativo26 de jan. de 2022
1. Nachtflugbedarf kann sich auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen ergeben, wenn eine entsprechende Bedarfslage bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. Zur Feststellung dessen sind Einschätzungen und Prognosen notwendig, bei deren Vornahme die Behörde erforderlichenfalls auf sachverständige Unterstützung zurückgreifen muss. Auf eine vorliegende, mehr oder weniger konkrete Umlaufplanung einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft kommt es insoweit nicht an. 2. Verbleibende Defizite in der Dokumentation und/oder Transparenz einer (Verkehrs‑)Prognose können dadurch ausgeglichen sein, dass die Geeignetheit und Sachgerechtigkeit der Prognosemethodik sowie die Plausibilität der in der Prognose getroffenen Annahmen (Prognoseprämissen) und der Prognoseergebnisse anderweitig festgestellt werden können. 3. Der nur mittelbar von einem Plan- bzw. Genehmigungsvorhaben Betroffene kann im Grundsatz eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und ‑ wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung ‑ der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Allerdings sind gleichgerichtete Interessen, die sinnvollerweise nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen des jeweiligen Klägers gewichtet werden können, in die gerichtliche Kontrolle bzw. Prüfung einzubeziehen. Um solche gleichgerichteten Belange handelt es sich bei infolge der abwägungsfehlerhaften Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle beeinträchtigten Belangen anderer Flughafenanrainer. 4. Im Rahmen der Beurteilung des vorhabenbedingten Fluglärms können lärmphysikalische Werte in Relation zu den Auslösewerten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG zwar das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung der Geringfügigkeitsschwelle bilden. Dies enthebt bei der Bestimmung der Geringfügigkeitsschwelle im Grundsatz indes nicht davon, in die insoweit gebotene wertende Betrachtung außerdem die konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets einzubeziehen. 5. Wenn die Genehmigungsbehörde die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle fehlerfrei bestimmt hat, genügt es für die Abwägung der Fluglärmschutzbelange, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten. Da § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm sowohl anhand eines Dauerschallpegelkriteriums LAeqNacht als auch anhand eines Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums LAmax bestimmt, erfordert eine Gewichtung der Lärmschutzbelange ausgehend von der gesetzlich derart festgelegten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle, diese in der Regel in Bezug auf beide Kriterien vorzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass die Grenze, unterhalb derer die Lärmschutzbelange nicht in die Abwägung einzustellen sind, regelmäßig ebenso anhand beider Kriterien, also sowohl anhand eines Dauerschallpegelkriteriums LAeqNacht als auch anhand eines Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums LAmax , gezogen werden muss.
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 20 D 71/18.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.20D71.18AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwVfG NRW § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 28, § 73, § 75 Abs. 1a; LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, 5 und 9, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 2 Abs. 2 Satz 2
Die Genehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.