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1 A 2678/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-17, 1 A 2678/21
1 A 2678/21Tribunal Administrativo17 de dez. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: 1 A 2678/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1217.1A2678.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und– insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 55.883,52 Euro festgesetzt.
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