Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-08, 19 B 1664/21

19 B 1664/21Tribunal Administrativo8 de dez. de 2021

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Regest

1. Der Ausschluss ungetesteter Personen von der Teilnahme an Nutzungen eines Schulgebäudes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO lässt, soweit er schulpflichtige Schüler betrifft, deren Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und deren Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unberührt.2. § 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet als einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht. 3. Eine Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1664/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-08

Aktenzeichen: 19 B 1664/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1208.19B1664.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1; CoronaBetrVO § 3 Abs. 1 Satz 2; DistanzlernVO § 3 Abs. 5

Leitsätze

  1. Der Ausschluss ungetesteter Personen von der Teilnahme an Nutzungen eines Schulgebäudes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO lässt, soweit er schulpflichtige Schüler betrifft, deren Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und deren Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unberührt.2. § 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet als einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht.

  2. Eine Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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